Der Hund hat (laut Straßenverkehrsordnung) angeleint an der rechten Seite des Führers in normalem Trabe neben dem Fahrrad zu laufen. Ein überhastetes Laufen ist zu vermeiden. Die Leine muss entsprechend lang gehalten werden, damit der Hund die Möglichkeit hat, sich dem je-weiligen Tempo anzupassen. Anbindevorrichtungen („Springer”) sind erlaubt. Leichtes Ziehen an der Leine (Vorprellen) ist nicht fehlerhaft, jedoch ständiges Nachhängen des Hundes. Nachdem 8 km zurückgelegt sind, ist eine Pause von 15 Minuten einzulegen. Während dieser Zeit hat derRichter die Hunde auf etwaige Ermüdungserscheinungen zu beobachten. Übermüdete Hunde sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Nach der Pause sind weitere 7 km zurückzulegen und eine Pause von 20 Minuten einzulegen. Während dieser Pause ist dem Hund Gelegenheit zu geben, sich frei und zwanglos zu bewegen. Kurz vor der weiteren Laufübung hat der Richter die Hunde auf Ermüdungserscheinungen bzw. auf wundgelaufene Pfoten zu überprüfen. Übermüdete Hunde, bzw. Hunde, deren Pfoten wundgelaufen sind, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Nach Beendigung der Laufübung ist eine Pause von 15 Minuten einzulegen. Während der Pause ist dem Hund Gelegenheit zu geben, sich frei und zwanglos zu bewegen. Der Richter hat nun festzustellen, ob der Hund Ermüdungserscheinungen zeigt bzw. sich die Pfoten wundgelaufen hat. Richter und Prüfungsleiter sollen die Hunde möglichst auf dem Fahrrad begleiten oder mit einem Kraftwagen folgen. Die entsprechenden Feststellungen bei Hunden sind zu notieren. Es ist erforderlich, dass die Prüflinge von einem Kraftwagen begleitet werden, damit Hunde, die erkennen lassen, dass sie den Anstrengungen nicht gewachsen sind, in das Kraftfahrzeug verladen und weitertransportiert werden können. Als nicht bestanden gilt die Prüfung, wenn die Hunde außergewöhnliche Ermüdungserscheinungen zeigen und das Tempo von 12 km/h nicht durchhalten, sondern erheblich mehr Zeit brauchen.
Quelle: Wikipedia
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